Was ist ein Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein (AVGS)?

Mit unse­ren pro­fes­sio­nel­len Coa­chings kön­nen Sie ihre Job-Chan­cen erheb­lich ver­bes­sern. Mit einem Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein (AVGS) kön­nen Sie unse­re Ange­bo­te kos­ten­los nut­zen. Wie das genau funk­tio­niert, erklä­ren wir Ihnen hier.

Der Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein ist ein Doku­ment, das von der Agen­tur für Arbeit oder dem Job­cen­ter aus­ge­stellt wird. Mit dem Gut­schein wird ver­si­chert, dass die Kos­ten für das von Ihnen gewähl­te Coa­ching über­nom­men wer­den. Der AVGS basiert auf drei ver­schie­de­nen Säulen:

  • MPAV: Maß­nah­men bei einem Trä­ger pri­va­ter Arbeits­ver­mitt­ler, also Vermittlung
  • MAT: Maß­nah­men bei einem Trä­ger, d. h. Wei­ter­bil­dung oder Fortbildungen
  • MAG: Maß­nah­men bei einem Arbeit­ge­ber, d. h. Probearbeiten

Der AVGS kann bei zer­ti­fi­zier­ten Bil­dungs­trä­gern wie der GFBM ein­ge­löst wer­den. Eine Über­sicht über unse­re AVGS-Maß­nah­men fin­den Sie hier.

Wenn Sie eine pas­sen­de Maß­nah­me gefun­den haben, kön­nen Sie einen Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein bean­tra­gen. Dafür sind fol­gen­de Schrit­te notwendig:

  • Kon­tak­tie­ren Sie uns. Wenn eine Teil­nah­me mög­lich ist, erhal­ten Sie eine Bestätigung.
  • Danach kon­tak­tie­ren Sie oder wir Ihr Job­cen­ter bzw. ihre Agen­tur für Arbeit. Dort wird geprüft, ob die Wei­ter­bil­dung ihnen beruf­lich wei­ter­hilft und ob die Bedin­gun­gen für einen AVGS erfüllt wer­den. Danach erhal­ten Sie, wenn Ihr/e Sachbearbeiter/in es für sinn­voll hält, den Gutschein.
  • Mit dem AVGS kom­men Sie zu uns. Gemein­sam mit Ihnen müs­sen wir eini­ge For­mu­la­re des Gut­scheins aus­fül­len und an das Job­cen­ter zurück­schi­cken. Danach erhal­ten wir in der Regel einen Bewil­li­gungs­be­scheid des Job­cen­ters und kön­nen dann mit dem Ein­zel­coa­ching beginnen.

Um einen AVGS zu bekom­men, müs­sen fol­gen­de Kri­te­ri­en erfüllt sein:

  • Es muss Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld bestehen
  • Sie müs­sen in den ver­gan­ge­nen drei Mona­ten min­des­tens sechs Wochen arbeits­los gewe­sen sein
  • Sie wur­den noch nicht ander­wei­tig vermittelt

Unter Umstän­den kön­nen Sie auch dann einen AVGS bean­tra­gen, wenn Sie die­se Kri­te­ri­en nicht erfül­len. Zum Bespiel dann, wenn Sie zwar noch in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ste­hen, aber bereits eine Kün­di­gung aus­ge­stellt wurde.

Ein Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein ist kos­ten­los. Unter Umstän­den kön­nen sogar die durch die Maß­nah­me ent­stan­de­nen Fahrt- oder Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten erstat­tet wer­den. Dies kön­nen Sie vor­ab mit dem Job­cen­ter oder der Agen­tur für Arbeit klären.
Infografik zu AVGS

Haben Sie noch wei­te­re Fra­gen zu AVGS? Wis­sen Sie nicht genau, wel­ches Coa­ching zu Ihnen passt? Wir hel­fen ihnen ger­ne weiter!

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