Mit der Erklä­rung von Bun­des­bil­dungs­mi­nis­te­rin Anja Kar­lic­zek, das Jahr 2019 zum Jahr der Berufs­bil­dung zu ernen­nen, rückt auch der Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein (kurz: AVGS) beson­ders in den Fokus. Schließ­lich ermög­licht die­ser eine Viel­zahl von Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­ten, um beruf­lich (wie­der) Fuß zu fas­sen. Sei es beruf­li­che Kennt­nis­se neu zu erwer­ben oder Coa­chin­g­an­ge­bo­te zum (Wieder-)Einstieg in den Beruf zu nutzen.

Der Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein (AVGS) ist eine För­de­rungs­maß­nah­me der Bun­des­agen­tur für Arbeit oder der Job­cen­ter, um Arbeits- und Aus­bil­dungs­su­chen­de bei der beruf­li­chen Ein­glie­de­rung zu unter­stüt­zen und muss von der jewei­li­gen Insti­tu­ti­on aus­ge­stellt werden.

Der Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein (AVGS) lässt sich bei der GFBM zum Bei­spiel für ver­schie­de­ne Coa­chings nut­zen, die das Ziel haben an den Aus­bil­dungs- und Arbeits­markt heranzuführen:

Aber auch für bereits Erwerb­tä­ti­ge gibt es ein Coa­chin­g­an­ge­bot, wenn die­se für den noch fri­schen (Wie­der-) Ein­stieg noch Unter­stüt­zung benö­ti­gen oder even­tu­ell von Arbeits­lo­sig­keit bedroht sind, um somit die Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me zu stabilisieren:

Somit lässt sich der Akti­vie­rungs- und Ver­mitt­lungs­gut­schein (AVGS) fle­xi­bel und vor allem indi­vi­du­ell ein­set­zen, um das Jahr der Berufs­bil­dung hof­fent­lich für vie­le Men­schen zum Jahr des per­sön­li­chen (Wie­der-) Ein­stiegs in den Beruf wer­den zu lassen.

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